Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der d.u.h.Group GmbH zur Verwendung gegenüber Unternehmern

1 Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der d.u.h.Group GmbH (nachfolgend „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Lieferant Kataloge, technische Dokumentationen, Test-Software, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen er sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Bestellungen oder Aufträge kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform annehmen.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Auftraggeber ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Lieferanten nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.4 Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Leistungsmerkmale, Gebrauchswerte und technische Daten) sowie deren Darstellungen (z.B. Test- bzw. Musterversionen oder Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3 Lieferung, Versand, Gefahrübergang

3.1 Lieferungen erfolgen ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers erfolgt Lieferung an einen anderen Bestimmungsort. Lieferung von Software erfolgt nach Wahl des Lieferanten in verkörperter Form auf einem Datenträger ab Werk oder in unverkörperter Form als Online-Download.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit Abnahme der Lieferung und Leistung durch den Auftraggeber auf diesen über. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme gerät. Ist keine Abnahme geschuldet oder vereinbart, geht die Gefahr bereits mit Übergabe über.

3.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung des Lieferanten aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendung (z.B. Lagerkosten, Wartezeiten etc.) zu verlangen.

3.4 Eine Lieferfrist gilt nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese vom Lieferanten ausdrücklich in Schrift- oder Textform als verbindlich zugesichert ist. Sofern der Lieferant verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfist nicht verfügbar, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird diesem unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer des Lieferanten, wenn dieser ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder diesen noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Lieferant im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.5 Die Einhaltung von verbindlichen Lieferfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen (z.B. Erteilung erforderlicher Informationen, Bereitstellung der erforderlichen Hardware) rechtzeitig erbringt. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig nach, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern der Lieferant diese Verzögerung nicht zu vertreten hat.

3.6 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Lieferung oder Nutzung des Quellcodes.

4 Preise und Zahlung

4.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Lieferkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.,2 Rechnungsbeträge sind, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Lieferung oder Leistung zur Zahlung fällig. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Zahlung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4.4 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung oder Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

4.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Vergütungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zu Leistungsverweigerung und – ggf. Nachfristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, für die keine Abnahme geschuldet oder vereinbart ist, unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.

5.2 Der Auftraggeber testet gelieferte Software und die Leistung (z. B.  Softwareinstallation) gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung oder einer etwaigen Softwarepflege erhält.

5.3 Bei geschuldeter Installation von Software hat der Auftraggeber dem Lieferanten den Zugang zu seinen Rechneranlagen, insbesondere Servern, zu ermöglichen und Informationen hierüber zu Verfügung zu stellen, soweit dies für die Durchführung der Installation erforderlich ist. Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Durchführung der Installationsarbeiten ein Mitarbeiter ständig verfügbar ist, der mit den Rechneranlagen, insbesondere Servern, vertraut und in der Lage ist, die Rechneranlagen und Server fachmännisch zu bedienen.

5.4 Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.

6 Rechte des Auftraggebers an Software

6.1 Gelieferte Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die der Lieferant dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Lieferanten zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Lieferant entsprechende Verwertungsrechte.

6.2 Der Lieferant räumt dem Auftraggeber eine nicht-exklusive, nicht-übertragbare, nach den Bestimmungen des Einzelvertrages eingeschränkte Lizenz ein, die Software zu installieren, darauf zuzugreifen und in dem Land, in dem der Auftraggeber die Software erstmals erwirbt und installiert, für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.

Der Auftraggeber erwirbt keine Eigentumsrechte an der Software. Sämtliche Rechte an der Software und alle einschlägigen Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse oder andere gewerbliche Schutzrechte an der Software verbleiben beim Lieferanten oder Dritten, von denen der Lieferant das Recht zur Lizenzierung der Software erworben hat.

6.3 Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ist es dem Auftraggeber verboten, eine Übersetzung oder Zerlegung der Software oder der Versuch, den Quellcode der Software auszulesen, vorzunehmen. Der Auftraggeber darf die Software nicht anderweitig modifizieren, verändern, adaptieren oder zusammenfügen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Der Auftraggeb3er darf die Schnittstelleninformationen der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich den Lieferanten von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Auftraggeber über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziffer 15. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Auftraggeber dem Lieferanten eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Lieferanten gegenüber zur Einhaltung der in dieser Ziffer 6. und Ziffer 15. festgelegten Regeln verpflichtet.

6.4 Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht erlaubt.

6.5 Der Lieferant behält sich alle Rechte an der Software vor, die nicht ausdrücklich eingeräumt wurden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, in die Software einen entsprechenden Sicherheitsmechanismus einzubauen, der die Verwendung der Software überwacht und prüft, ob der Auftraggeber die übernommenen Pflichten betreffend der Nutzung der Software einhält. Der Lieferant behält sich das Recht vor, eine Lizenzverwaltungssoftware und/oder einen Autorisierungsschlüssel für die Lizenz zu verwenden, um den Zugriff auf die Software zu kontrollieren. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Schritte einzuleiten, die diese Maßnahmen umgehen oder unterdrücken. Die Verwendung einer Software ohne einen Autorisierungsschlüssel ist untersagt.

7 Eigentums- und Rechtevorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor.

7.2 Lieferungen und Leistungen des Lieferanten dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder in anderer Weise zur Nutzung übertragen werden. Im Falle von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen durch Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, den Lieferanten hierüber unverzüglich zu informieren und den Dritten auf das Eigentum bzw. das Nutzungsrecht des Lieferanten hinzuweisen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers (insbesondere im Fall der Nichtzahlung der fälligen Vergütung), ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und gelieferte gegenständliche Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen und dem Lieferanten eingeräumte Nutzungsrechte an Software zu entziehen.

8 Abnahme

8.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Bei Lieferung von Software ist Gegenstand der Abnahme die vertraglich geschuldete Leistungsfähigkeit der Software.

8.2 Die Abnahme erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)     Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen Systeme und Daten zur Verfügung. Der Lieferant ist berechtigt und auf Verlangen des Auftraggebers gegen gesonderte Vergütung verpflichtet, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen.

b)     Der Lieferant wird dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder Teilleistung schriftlich mitteilen (Abnahmeaufforderung). Teilleistungen/Teillieferungen werden getrennt abgenommen.

c)     Daraufhin hat der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

d)     Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Lieferanten eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Lieferant eine mangelfreie und abnahmefähige Version der Vertragssoftware bzw. der sonstigen Arbeitsergebnisse bereitzustellen. Im Rahmen der darauf folgenden Prüfungen werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihre Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können. Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.

e)     Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

8.3 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Leistung begonnen hat (z.B. die Software produktiv und nicht nur zum Probe- bzw. Testbetrieb in Betrieb genommen hat), gilt die Leistung auch als abgenommen, wenn

 

  • die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Lieferant dies dem Auftraggeber mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat (Abnahmeaufforderung),
  • seit der Lieferung und Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Leistung begonnen hat (z.B. die Software produktiv und nicht nur zum Probe- bzw. Testbetrieb in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung und Installation 6 Werktage vergangen sind, und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Der Auftraggeber kann nach § 640 Abs. 2 BGB die Fiktion der Abnahme nur verhindern, wenn er das Vorhandensein wesentlicher Mängel oder eine über das übliche Maß hinausgehende Anzahl unwesentlicher Mängel angibt.

8.4 Im Falle einer erneuten Abnahme hinsichtlich der berechtigten vorherigen Mängelrügen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

9 Sachmängel

9.1 Der Lieferant leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistung.

Gelieferte Software hat bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; ist jedoch nicht fehlerfrei.

9.2 Bei Sachmängeln kann der Lieferant zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht aufweist oder dadurch, dass der Lieferant Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorgehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Auftraggeber zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

9.3 Der Auftraggeber unterstützt den Lieferanten bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, in dem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Lieferanten umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Lieferant kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort beim Auftraggeber oder in seinen eigenen Geschäftsräumen durchführen, insbesondere auch im Rahmen einer Fernwartung. Der Auftraggeber hat dem Lieferanten nach entsprechender vorheriger Ankündigung (elektronischen) Zugang zur Software zu gewähren.

9.4 Die Vertragspartner vereinbaren für gelieferte Software folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:

a)     Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel

Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Auftraggeber; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Der Lieferant beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von 24  Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr).

b)     Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel

Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Auftraggeber erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Der Lieferant beginnt bei Fehlermeldung vor 10:00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Der Lieferant kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

c)     Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel

Der Lieferant beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

9.5 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Auftraggeber die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet dem Lieferanten den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war.

9.6 Der Lieferant kann Vergütung für mehr Aufwendungen daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde.

9.7 Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei unsachgemäßer Nutzung oder Fehlern in der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Systemumgebung sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern sowie bei nachträglicher Veränderung des Software durch den Auftraggeber oder Dritte, es sei denn, hierdurch wird die Auffindung und Beseitigung des Mangels nicht erschwert.

9.8 Die Haftung nach Ziffer 11. Abs. 7 bleibt unberührt.

10 Rechtsmängel

10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet der Lieferant auf seine Kosten dadurch Gewähr, dass er dem Auftraggeber nach seiner Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

10.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Lieferanten unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen.

10.3 Die Haftung nach Ziffer 11. Abs. 7 bleibt unberührt.

11 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

11.1 Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff.11 eingeschränkt.

11.2 Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Vertragsgegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Leistungsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

11.3 Soweit der Lieferant gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

11.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögenschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR je Schadensfall, jedoch max. 10.000.000 im Versicherungsjahr beschränkt.

11.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

11.6 Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

11.7 Die Einschränkungen dieser Ziff. 11 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten und die Haftung der in Abs. 5 benannten Personen wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

12 Verjährung

12.1 Die Verjährungsfrist beginnt mit Abnahme – oder wenn keine Abnahme vereinbart oder geschuldet ist mit Ablieferung – und beträgt

a)     bei Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung;

b)     bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht bei einem Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen der Dritte die Software herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;

c)     bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne große Fahrlässigkeit erlangen musste.

12.2 Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus vorsätzlichem Verhalten, grober Fahrlässigkeit, Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt Abs. 1 nicht.

13 Besondere Bestimmungen für Schulungen

13.1 Der Lieferant erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung Schulungsleistungen als Online-Seminar oder Präsenzveranstaltung im Bereich der Informationstechnologie. Bei den Leistungen des Lieferanten handelt es sich um Dienstleistungen gem. §§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.

13.2 Die Schulungsgebühr umfasst die Teilnahme an der Veranstaltung, die Schulungs- bzw. Seminarunterlagen und – soweit angekündigt – die Tagungsgetränke, Mittags- oder ggf. Abendimbiss. Des Weiteren ist die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung eingeschlossen. Jedem Teilnehmer steht für die Zeit der Schulung am Trainingszentrum des Lieferanten ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. 
Soweit einzelvertraglich nicht anders geregelt, sind Sonderkonditionen wie Frühbucher-, Aktionsrabatte oder sonstige Vergünstigungen mit anderen Rabatten oder sonstigen Vergünstigungen wie zum Beispiel aus mit dem Kunden geschlossenen Rahmenverträgen nicht kombinierbar. 

13.3 Die Anmeldung zur Schulung gilt mit Erteilung der Anmeldebestätigung durch den Lieferanten als angenommen. Der Lieferant kann Anmeldungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

13.4 Bestätigte Anmeldungen können bis 14 Tage vor Schulungsbeginn – maßgeblich ist der Eingang der Abmeldung beim Lieferanten – schriftlich kostenfrei storniert werden, danach erhebt der Lieferant eine Gebühr von 50 % der Schulungskosten. Erfolgt keine schriftliche Stornierung bis spätestens 7 Tage vor Schulungsbeginn, stellt der Lieferant dem Kunden die volle Schulungsgebühr in Rechnung. Die Anmeldung eines Ersatzteilnehmers ist bis vor Beginn der Veranstaltung möglich. Wurden dem Kunden bei der stornierten Schulungen Sonderkonditionen wie Frühbucher-, Aktionsrabatte oder sonstige Vergünstigungen gewährt, sind diese bei einer Neuanmeldung für andere Schulungen durch den Kunden nicht mehr gültig und daher im Fall der Stornierung durch den Kunden nicht übertragbar. Gleiches gilt auch bei Absage der Schulung durch den Lieferanten gem. Ziffer 13 Abs. 5.

13.5 Eine Schulung kann aus wichtigem Grund, z.B. bei zu geringer Teilnehmerzahl, bei Ausfall bzw. Erkrankung eines Referenten oder höherer Gewalt abgesagt werden. Im Fall einer zu geringen Teilnehmerzahl erfolgt die Absage nicht später als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung. In allen anderen Fällen einer Absage aus wichtigem Grund sowie in Fällen notwendiger Änderungen des Programms, insbesondere eines Dozentenwechsels, wird der Lieferant die Teilnehmer so rechtzeitig wie möglich informieren. Muss ausnahmsweise eine Schulung abgesagt oder verschoben werden, erstattet der Lieferant umgehend die bezahlte Teilnahmegebühr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach Ziff. 11 Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.

13.6 Die Schulungsunterlagen des Lieferanten – gleich in welcher Form –  sind urheberrechtlich geschützt und dürfen – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung des Lieferanten vervielfältigt oder verbreitet werden. Der Lieferant behält sich insoweit alle Rechte vor. Die Schulungsunterlagen stehen exklusiv den Teilnehmern zur Verfügung.

13.7 Der Lieferant ist bei der Wahl der Personen frei, die er zu den Schulungen einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Lieferant Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlich Benennung. Ein Anspruch auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht. Die vom Lieferanten zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Lieferanten eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.

14 Beginn und Ende der Rechte des Auftraggebers

14.1 Das Eigentum an gelieferten Sachen und Rechten nach Ziffer VI. gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Auftraggeber über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Absatz 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

14.2 Der Lieferant kann die Rechte nach Ziffer 6 aus wichtigem Grund beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Lieferanten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Software beim Auftraggeber nicht zuzumuten ist, insbesondere, wenn der Auftraggeber in erheblicher Weise gegen Ziffer 6 verstößt.

Im Falle der Kündigung gemäß dieser Ziffer 14.2 erlöschen sofort alle eingeräumten Lizenzen.

14.3 Wenn die Rechte nach Ziffer 6 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann der Lieferant vom Auftraggeber die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

15 Geheimhaltung und Datenschutz

15.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekanntwerdenden Vertrauliche Informationen (z. B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln. Ausgenommen von der Pflicht zur Geheimhaltung sind diejenigen Informationen, die nachweislich

  • offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
  • einer Vertragspartei aus einer Quelle benannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
  • aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen und/oder gerichtlicher bzw. behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

15.2 Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Vertrauliche Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

15.3 Die Vertragsparteien machen die Vertrauliche Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Person über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Vertrauliche Informationen.

15.4 Der Lieferant verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Lieferant darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

16 Schlussbestimmungen

16.1 Für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Zwingend gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

16.2 Die Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sowie die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts gelten nicht und deren Anwendbarkeit wird ausgeschlossen.

16.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 


Bielefeld August 2021